Ausbau der Verkehrsanlagen

  • Hohlweg
  • Am Sonnenhang
  • Gehweg entlang der K 119

Erhebung von Ausbaubeiträgen

Gemäß § 7 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der vom Ortsgemeinderat Lünebach gefassten Beschlüsse ein Ausbau der vorbezeichneten Verkehrsanlagen vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, für die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und der bestehenden Satzung Beiträge zu erheben sind. Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen bilden dabei als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).

Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten haben insoweit hinsichtlich des beschlossenen Ausbaus mit Ausbaubeiträgen zu rechnen.

Selbstverständlich können die betroffenen Grundstückseigentümer, nach vorheriger Terminabsprache, in die Satzung sowie in die Planungs- und Abrechnungsunterlagen Einblick nehmen. Ebenso können nach erfolgtem Ausbau der Verkehrsanlage die Kosten- und Aufwandsrechnungen eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung gilt als Beitragsinformation nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.